Beschreibung
Der Layher Blitz Treppenturm Stahl ist ein freistehender Gerüstturm und dient als Treppenaufstieg nach TRBS 2121-2. Der Gerüsttreppenturm kann in ein bestehendes Fassadengerüst integriert, als auch freistehend errichet oder versetzt werden. Die breite Treppe garantiert dabei einen sicheren sowie schnellen Anstieg und bietet gleichzeitig ausreichend Platz um beispielsweise Materialen komfortabel zu transportieren – der Aufstieg erfolgt sonst nur durch den innenliegenden Leitergang. Im Gegensatz zu dem Treppenturm-Vorabu, welche an ein bereits bestehendes Gerüstfeld gebunden ist, lässt sich der Gerüsttreppentrum überall freistehend platzieren und bietet so ein hohes Maß an Flexibilität.
Ausstattung Layher Blitz Treppenturm Stahl 2,57 x 12,20 m
- Material Stahl
- Feldweite 2,57 m
- Standhöhe 12,20 m
- Zulässige Belastung Podesttreppe 2,5 kN/m²
- Mehr Sicherheit, Bequemlichkeit und Schnelligkeit beim Aufstieg
- Treppenaufstieg nach TRBS 2121-2
Gemäß der TRBS 2121-2 sind Treppenzugänge ab einer Steighöhe von 5 m Pflicht. Die Treppentürme sind in der Regelausführung bis zu einer Aufstiegshöhe von 24 m als Gerüstaufstieg zulässig und benötigen keine weiteren Nachweise. Eine Steighöhe über 24 m bedarf einer Statik.
Es sind die einschlägigen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Dies sind insbesondere die Zulassungen, die DIN EN 12810/12811, die DIN 4420, die BetrSichV mit TRBS 2121 und BGI 5101, die BGV C22 sowie weitere geltene Vorschriften.
Wir weisen darauf hin, dass beim Auf-, Um- und Abbau des Treppenturms Absturzgefahr bestehen kann. Die Montagearbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Absturzgefahr möglichst vermieden und die verbleibenden Gefährdungen möglichst gering gehalten wird. Der Ersteller legt auf Basis seiner Gefährdungsbeurteilung fest, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den Einzelfall bzw. die jeweiligen Tätigkeiten durchzuführen sind.
Der Auf-, Um- und Abbau von Gerüst-Systemen darf nur unter Aufsicht einer befähigten Person von fachlich geeigneten Beschäftigten nach spezieller Unterweisung und objektbezogener Einweisung zu den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung (Montageanweisung) durchgeführt werden.
Nicht fertig gestellte Gerüstbereiche müssen mit einem Verbotsschild gekennzeichnet werden. Nach Fertigstellung muss die befähigte Person das Gerüst auf eine ordnungsmäßige Montage prüfen und entsprechend freigeben.




